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Mit Patientenverfügung den Willen bezüglich medizinischer Maßnahmen für Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit erklären




Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn der Verfügende selbst nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Darin erklärt er seinen Willen bezüglich ärztlicher Behandlungen im Not- oder Krankheitsfall. Das Dokument muss aufgesetzt werden, solange der Verfügende noch entscheidungsfähig ist. Es sollte sorgfältig formuliert und an einem sicheren Ort wie beispielsweise beim Hausarzt, beim Amtsgericht oder beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.


Was ist eine Patientenverfügung?


Seit dem 01. September 2009 gilt in Deutschland das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Paragraph 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches), auch Patientenverfügungsgesetz genannt. Jeder volljährige, entscheidungsfähige Bürger der Bundesrepublik Deutschland hat mit einer Patientenverfügung die Möglichkeit, seinen Willen bezüglich medizinischer Maßnahmen für den Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit zu erklären. Bei den genannten Maßnahmen kann es sich zum Beispiel um intensivmedizinische Behandlungen, künstliche Ernährung, die Verabreichung von Schmerzmitteln beziehungsweise sedierenden Medikamenten oder eine Reanimation im Fall des Herz-Kreislauf-Stillstands handeln. Es können darin aber auch Wünsche zum Aufenthaltsort oder zum erhofften Beistand während des Sterbeprozesses geäußert werden. Wenn der Ernstfall eintritt, ist ein von einem Betreuungsgericht bestimmter Betreuer oder ein vom Patienten selbst festgelegter Bevollmächtigter verpflichtet, den Willen des Patienten in Absprache mit den behandelnden Ärzten umzusetzen. Ein Bevollmächtigter wird nicht in der Patientenverfügung eingesetzt, dies erfolgt in der Vorsorgevollmacht. Deshalb sollte eine solche Verfügung immer gemeinsam mit einer Vorsorge- oder Gesundheitsvollmacht ausgestellt werden.


Gibt es eine Standardform für Patientenverfügungen?


Eine Patientenverfügung ist ein sehr persönliches Dokument, in dem der Verfügende seinen Willen bekundet. Dabei spielen seine Ängste, Wünsche, Hoffnungen, aber auch seine religiösen oder weltanschaulichen Wertvorstellungen eine wesentliche Rolle. Deshalb empfiehlt es sich nicht, ein statisches Standardformular aus dem Internet zu diesem Zweck zu nutzen. Achten Sie dagegen auf einen objektiv geprüften Anbieter wie PatientenverfügungPlus (von Finanztip empfohlen), bei dem Sie Ihre Vorstellungen ganz individuell eingeben können. Folgenden Aufbau der Patientenverfügung empfiehlt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


1. Eingangsformel „Ich [Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in] bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann…“
2. Situationen, in denen die Verfügung gelten soll Hier kommt es darauf an, die Situationen wie etwa den Sterbeprozess, Hirntod oder unerträgliches Leiden, das absehbar zum Tod führen wird, genau zu beschreiben. Es sollten nur Situationen genannt werden, in denen der Verfügende entscheidungsunfähig ist.
3. Festlegungen zu ärztlichen Maßnahmen Hier sollte eine Willenserklärung zu folgenden Themen abgegeben werden: lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- oder Symptombehandlung, künstliche Ernährung, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, Antibiotika, Blut/Blutbestandteile.
4. Ort und Beistand An dieser Stelle sollte der Verfügende Wünsche zu seinem Sterbeort und zum Beistand während des Sterbeprozesses äußern.
5. Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht Falls der Verfügende wünscht, dass der behandelnde Arzt gegenüber bestimmten Personen von seiner Schweigepflicht entbunden werden soll, sollte er dies an dieser Stelle deutlich machen.
6. Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf Hier geht es darum, zu unterstreichen, dass die in der Verfügung getroffenen Entscheidungen für Ärzte und Betreuungspersonen verbindlich sind, sofern sie nicht widerrufen worden sind.
7. Hinweis auf Vorsorge- oder Gesundheitsvollmacht Falls eine Vorsorge- oder Gesundheitsvollmacht vorliegt, sollte dies an dieser Stelle erwähnt werden.
8. Hinweis auf beigefügte Erläuterungen Im Anhang einer Patientenverfügung sollte im Idealfall ein persönliches Dokument enthalten sein, das die Wertvorstellungen des Verfügenden zum Ausdruck bringt, um Ärzten und Betreuern die Interpretation und Umsetzung der Verfügung zu erleichtern.
9. Organspende Hier kann eine Willenserklärung zum Thema Organspende eingefügt werden.
10. Schlussformel „Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.“
11. Schlussbemerkung In der Schlussbemerkung erklärt der Verfügende, dass er über die Möglichkeit des Widerrufs und der Änderung seiner Verfügung im Bilde ist, dass er sich der Konsequenzen seiner Entscheidung bewusst ist, dass er das Dokument ohne äußeren Druck aufgesetzt hat und dass er zum Zeitpunkt der Unterschrift im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.
12. Information und Beratung Hier besteht die Möglichkeit, behandelnde Ärzte und Betreuer darüber zu informieren, dass bei der Erstellung der Verfügung Beratungsmöglichkeiten in Anspruch genommen wurden.
13. Ärztliche Beratung und Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit Hat ein Arzt den Verfügenden beim Erstellen der Verfügung beraten und diesen zudem für zurechnungsfähig befunden, kann er dies hier mit seiner Unterschrift bestätigen.
14. Aktualisierung Hier kann festgelegt werden, dass die Patientenverfügung so lange gilt, bis sie ausdrücklich widerrufen wurde oder aber nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums verfällt, sollte sie nicht aktualisiert worden sein.
15. Anhang Persönliche Dokumente, die über die Wertvorstellungen des Verfügenden Auskunft geben, sollten angehängt werden.

Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?


Nein, eine Patientenverfügung ist auch ohne notarielle Beglaubigung gültig. Dennoch sollten beim Erstellen der Verfügung Beratungsangebote in Anspruch genommen werden. Es bietet sich an, sowohl rechtlichen als auch medizinischen Rat einzuholen. Ein Mediziner kann prüfen, ob die in der Verfügung geäußerten Wünsche realistisch umgesetzt werden können, während ein Rechtsbeistand Auskunft darüber geben kann, ob die Formulierungen, die der Verfügende verwendet, juristisch eindeutig und korrekt sind. Beide, Arzt und Rechtsbeistand, können ihre Beratertätigkeit mit einer Unterschrift bezeugen, um der Verfügung mehr Gewicht zu verleihen. Eine notarielle Beglaubigung dagegen ist vor allem dann nötig, wenn der Verfügende zwar entscheidungsfähig ist, aber seinen Willen nur noch schwer oder gar nicht mehr sprechend äußern kann. Der Notar bezeugt dann die Einwilligungsfähigkeit des Verfügenden. So kann die Gültigkeit der Verfügung später nicht in Zweifel gezogen werden.
Wo sollte die Patientenverfügung hinterlegt werden?

Eine Patientenverfügung sollte an einem sicheren Ort verwahrt werden, an dem sie im Ernstfall schnell gefunden werden kann, um den darin erklärten Willen umzusetzen. Wichtig ist zudem, dass Sie Ihre Angehörigen darüber informieren, wo sich Ihre Dokumente befinden, damit diese im Ernstfall auch schnell herangezogen werden können. Dem Verfügenden bieten sich dabei verschiedene Möglichkeiten:


  • Vertrauenspersonen: Die Verfügung oder wenigstens eine Kopie davon kann und sollte bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden. Idealerweise ist diese Person der in einer der Verfügung beigelegten Vorsorge- oder Gesundheitsvollmacht benannte Bevollmächtigte.
  • Hausarzt: Die Verfügung kann beim behandelnden Hausarzt hinterlegt werden. Dieser ist eventuell auch in die Durchführung medizinischer Maßnahmen im Ernstfall involviert.
  • Amtsgericht: Eine Hinterlegung beim Amtsgericht ist nur in einigen Bundesländern möglich, nämlich in Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen und im Saarland.
  • Bundeszentralstelle Patientenverfügung: Die in Berlin ansässige Bundeszentralstelle Patientenverfügung ist nicht nur eine Beratungsstelle, sondern bietet auch die Möglichkeit, eine Patientenverfügung schnell zugänglich zu hinterlegen. Dazu ist es allerdings notwendig, für 60 € pro Jahr eingetragener und zahlender Förderer der Bundeszentralstelle Patientenverfügung oder Mitglied des Humanistischen Verbandes Deutschlands zu werden. Nach der Hinterlegung bei der Bundeszentralstelle wird dem Verfügenden ein sogenannter Notfallpass zugesendet, in dem die wichtigsten Inhalte der Verfügung aufgelistet sind und der auf die Hinterlegung des Originaldokuments hinweist.
  • Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Sowohl Privatpersonen als auch Institutionen können eine Patientenverfügung in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht gegen eine geringe Verwaltungsgebühr beim Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen. Allerdings haben nur Gerichte im Rahmen eines Betreuungsverfahrens haben jederzeit die Möglichkeit, das Vorhandensein einer Verfügung dort abzufragen. Andere Personen wie Familienangehörige oder Ärzte erhalten jedoch keine Auskunft.
  • PatientenverfügungPlus: Dieses Vorsorgeportal bietet für 19,90 Euro die umfassende Möglichkeit, Ihre Vorsorgedokumente online und im Original zu hinterlegen. Die Dokumente sind über einen Notfallausweis für die Brieftasche bzw. einen Notfallaufkleber auf der Gesundheitskarte für Angehörige und Ärzte im Ernstfall jederzeit im Volltext online abrufbar. Auf diese Weise hat man die Dokumente immer dabei und sie müssen nicht erst von Angehörigen gesucht werden. Zusätzlich können hier Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erstellt werden. Man erhält sofort die Patientenverfügung zum Ausdrucken als PDF (sowie alle anderen Unterlagen auch). Mit der eigenen Unterschrift sind die Vorsorgedokumente sofort wirksam und einsatzbereit.

In jedem Fall sollte ein Hinweis auf den Hinterlegungsort der Patientenverfügung in der Brieftasche oder bei den wichtigen Dokumenten aufbewahrt werden.


Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz „Bürgerliches Gesetzbuch § 1901a Patientenverfügung“, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901a.html (aufgerufen am 13.01.2017)


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Patientenverfügung“, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=13 (aufgerufen am 13.01.2017)


Bundeszentralstelle Patientenverfügung, „Patientenschutz. Notfallpass und Hinterlegung Ihrer Patientenverfügung“, https://www.patientenverfuegung.de/notfallpass (aufgerufen am 13.01.2017)


Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer „Patientenverfügung“, http://www.vorsorgeregister.de/Vorsorgevollmacht/Die-Patientenverfuegung.php (aufgerufen am 13.01.217)


PatientenverfügungPlus, https://www.patientenverfuegungplus.de/patientenverfuegung (aufgerufen am 12.11.2019)




Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Patientenverfügung hinterlegen. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.

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