Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn der Verfügende selbst nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Darin erklärt er seinen Willen bezüglich ärztlicher Behandlungen im Not- oder Krankheitsfall. Das Dokument muss aufgesetzt werden, solange der Verfügende noch entscheidungsfähig ist. Es sollte sorgfältig formuliert und an einem sicheren Ort wie beispielsweise beim Hausarzt, beim Amtsgericht oder beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Seit dem 01. September 2009 gilt in Deutschland das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Paragraph 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches), auch Patientenverfügungsgesetz genannt. Jeder volljährige, entscheidungsfähige Bürger der Bundesrepublik Deutschland hat mit einer Patientenverfügung die Möglichkeit, seinen Willen bezüglich medizinischer Maßnahmen für den Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit zu erklären. Bei den genannten Maßnahmen kann es sich zum Beispiel um intensivmedizinische Behandlungen, künstliche Ernährung, die Verabreichung von Schmerzmitteln beziehungsweise sedierenden Medikamenten oder eine Reanimation im Fall des Herz-Kreislauf-Stillstands handeln. Es können darin aber auch Wünsche zum Aufenthaltsort oder zum erhofften Beistand während des Sterbeprozesses geäußert werden. Wenn der Ernstfall eintritt, ist ein von einem Betreuungsgericht bestimmter Betreuer oder ein vom Patienten selbst festgelegter Bevollmächtigter verpflichtet, den Willen des Patienten in Absprache mit den behandelnden Ärzten umzusetzen. Ein Bevollmächtigter wird nicht in der Patientenverfügung eingesetzt, dies erfolgt in der Vorsorgevollmacht. Deshalb sollte eine solche Verfügung immer gemeinsam mit einer Vorsorge- oder Gesundheitsvollmacht ausgestellt werden.
Eine Patientenverfügung ist ein sehr persönliches Dokument, in dem der Verfügende seinen Willen bekundet. Dabei spielen seine Ängste, Wünsche, Hoffnungen, aber auch seine religiösen oder weltanschaulichen Wertvorstellungen eine wesentliche Rolle. Deshalb empfiehlt es sich nicht, ein statisches Standardformular aus dem Internet zu diesem Zweck zu nutzen. Achten Sie dagegen auf einen objektiv geprüften Anbieter wie PatientenverfügungPlus (von Finanztip empfohlen), bei dem Sie Ihre Vorstellungen ganz individuell eingeben können. Folgenden Aufbau der Patientenverfügung empfiehlt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
1. Eingangsformel | „Ich [Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in] bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann…“ |
2. Situationen, in denen die Verfügung gelten soll | Hier kommt es darauf an, die Situationen wie etwa den Sterbeprozess, Hirntod oder unerträgliches Leiden, das absehbar zum Tod führen wird, genau zu beschreiben. Es sollten nur Situationen genannt werden, in denen der Verfügende entscheidungsunfähig ist. |
3. Festlegungen zu ärztlichen Maßnahmen | Hier sollte eine Willenserklärung zu folgenden Themen abgegeben werden: lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- oder Symptombehandlung, künstliche Ernährung, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, Antibiotika, Blut/Blutbestandteile. |
4. Ort und Beistand | An dieser Stelle sollte der Verfügende Wünsche zu seinem Sterbeort und zum Beistand während des Sterbeprozesses äußern. |
5. Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht | Falls der Verfügende wünscht, dass der behandelnde Arzt gegenüber bestimmten Personen von seiner Schweigepflicht entbunden werden soll, sollte er dies an dieser Stelle deutlich machen. |
6. Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf | Hier geht es darum, zu unterstreichen, dass die in der Verfügung getroffenen Entscheidungen für Ärzte und Betreuungspersonen verbindlich sind, sofern sie nicht widerrufen worden sind. |
7. Hinweis auf Vorsorge- oder Gesundheitsvollmacht | Falls eine Vorsorge- oder Gesundheitsvollmacht vorliegt, sollte dies an dieser Stelle erwähnt werden. |
8. Hinweis auf beigefügte Erläuterungen | Im Anhang einer Patientenverfügung sollte im Idealfall ein persönliches Dokument enthalten sein, das die Wertvorstellungen des Verfügenden zum Ausdruck bringt, um Ärzten und Betreuern die Interpretation und Umsetzung der Verfügung zu erleichtern. |
9. Organspende | Hier kann eine Willenserklärung zum Thema Organspende eingefügt werden. |
10. Schlussformel | „Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.“ |
11. Schlussbemerkung | In der Schlussbemerkung erklärt der Verfügende, dass er über die Möglichkeit des Widerrufs und der Änderung seiner Verfügung im Bilde ist, dass er sich der Konsequenzen seiner Entscheidung bewusst ist, dass er das Dokument ohne äußeren Druck aufgesetzt hat und dass er zum Zeitpunkt der Unterschrift im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. |
12. Information und Beratung | Hier besteht die Möglichkeit, behandelnde Ärzte und Betreuer darüber zu informieren, dass bei der Erstellung der Verfügung Beratungsmöglichkeiten in Anspruch genommen wurden. |
13. Ärztliche Beratung und Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit | Hat ein Arzt den Verfügenden beim Erstellen der Verfügung beraten und diesen zudem für zurechnungsfähig befunden, kann er dies hier mit seiner Unterschrift bestätigen. |
14. Aktualisierung | Hier kann festgelegt werden, dass die Patientenverfügung so lange gilt, bis sie ausdrücklich widerrufen wurde oder aber nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums verfällt, sollte sie nicht aktualisiert worden sein. |
15. Anhang | Persönliche Dokumente, die über die Wertvorstellungen des Verfügenden Auskunft geben, sollten angehängt werden. |
Eine Patientenverfügung sollte an einem sicheren Ort verwahrt werden, an dem sie im Ernstfall schnell gefunden werden kann, um den darin erklärten Willen umzusetzen. Wichtig ist zudem, dass Sie Ihre Angehörigen darüber informieren, wo sich Ihre Dokumente befinden, damit diese im Ernstfall auch schnell herangezogen werden können. Dem Verfügenden bieten sich dabei verschiedene Möglichkeiten:
In jedem Fall sollte ein Hinweis auf den Hinterlegungsort der Patientenverfügung in der Brieftasche oder bei den wichtigen Dokumenten aufbewahrt werden.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz „Bürgerliches Gesetzbuch § 1901a Patientenverfügung“, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901a.html (aufgerufen am 13.01.2017)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Patientenverfügung“, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=13 (aufgerufen am 13.01.2017)
Bundeszentralstelle Patientenverfügung, „Patientenschutz. Notfallpass und Hinterlegung Ihrer Patientenverfügung“, https://www.patientenverfuegung.de/notfallpass (aufgerufen am 13.01.2017)
Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer „Patientenverfügung“, http://www.vorsorgeregister.de/Vorsorgevollmacht/Die-Patientenverfuegung.php (aufgerufen am 13.01.217)
PatientenverfügungPlus, https://www.patientenverfuegungplus.de/patientenverfuegung (aufgerufen am 12.11.2019)
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Patientenverfügung hinterlegen. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.