In Deutschland sind Landes- und Bundesbeamte dem Gesetz nach beihilfeberechtigt. Das bedeutet, dass ihr Dienstherr ihnen und ihren Angehörigen im Krankheits- oder Todesfall finanzielle Unterstützung zukommen lässt. Die entstehenden Kosten werden von ihm prozentual übernommen. Die Beihilfe wird durch die Bundesbeihilfeverordnung geregelt. Einige Länder, darunter Nordrhein-Westfalen, halten sich jedoch abweichend von der bundesweiten Regelung an ihre eigene Beihilfeverordnung.
Die Gewährung von Beihilfe im Land Nordrhein-Westfalen wird durch die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (BVO NRW) geregelt. Aktive und pensionierte Landesbeamte sowie deren Ehepartner werden von dieser Regelung berücksichtigt. In vielen Punkten gleicht die BVO NRW der Bundesbeihilfeverordnung.
Die Beihilfe ist eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung, mit der der Dienstherr, in diesem Fall das Land Nordrhein-Westfalen, seiner sozialen und finanziellen Fürsorgepflicht seinen Beamten gegenüber nachkommt. Da aber nur ein bestimmter Anteil der im Krankheitsfall entstehenden Kosten erstattet wird, muss der Beihilfeberechtigte sich eigenverantwortlich um die übrigen Kosten kümmern. Er hat sowohl die Möglichkeit, diese privat zu bezahlen als auch eine zusätzliche private Krankenversicherung (Restkostenversicherung) abzuschließen.
In Nordrhein-Westfalen sind Beamte, Richter, deren Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigt. Ehegatten und Lebenspartner werden nur dann durch die Beihilferegelung berücksichtigt, wenn ihr Jahreseinkommen im abgeschlossenen Kalenderjahr 18.000 Euro nicht überstiegen hat. Kinder werden nicht mehr berücksichtigt, sobald sie selbst gesetzlich krankenversicherungspflichtig geworden sind. Beamten und Richtern wird auch dann noch Beihilfe gewährt, wenn diese bereits im Ruhestand sind. Außerdem zählen im Todesfall eines Beamten hinterbliebene Ehegatten, Lebenspartner und Waisen zu den beihilfeberechtigten Personen. In der Beihilfeverordnung sind folgende Bemessungssätze vorgesehen:
Beihilfeberechtigter | Bemessungssatz |
---|---|
Aktiver Beamter oder Richter ohne Kinder oder mit einem Kind | 50 Prozent |
Aktiver Beamter oder Richter mit zwei oder mehr Kindern | 70 Prozent |
Entpflichteter Hochschullehrer | 50 Prozent |
Beamter oder Richter im Ruhestand | 70 Prozent |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 70 Prozent |
Berücksichtigungsfähige Kinder oder Waisen | 80 Prozent |
Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind grundsätzlich beihilfefähig. Verschriebene Arzneien, Verbandsmaterialien oder sonstige Medizinprodukte werden ebenfalls prozentual durch die Beihilfe abgedeckt. Aufwendungen für Arzneien können nur dann nicht erstattet werden, wenn die Medikamente nicht verschreibungspflichtig oder durch die Arzneimittelverordnung von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind. Außerdem sind folgende Medikamente nicht beihilfefähig:
Sogenannte Wahlleistungen werden abzüglich eines Eigenanteils erstattet. Dazu zählen beispielsweise eine Chefarztbehandlung oder eine besondere Unterbringung im Krankenhaus. Während eines Krankenhausaufenthaltes werden dem Beihilfeberechtigten 15 Euro täglich für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer und 10 Euro täglich für eine privatärztliche Behandlung von der Beihilfe abgezogen.
Medizinische Hilfsmittel werden jeweils bis zu einem festgelegten Höchstbetrag erstattet. Dieser beläuft sich beispielsweise auf 1.400 Euro je Ohr für ein Hörgerät. Bei einer Änderung der Sehstärke von mindestens 0,5 Dioptrien sind auch Brillengläser erstattungsfähig, sofern der Beihilfeberechtigte älter als 14 Jahre ist und die Sehhilfe erstmalig vom Augenarzt verordnet wurde. Das Brillengestell ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
Zahntechnische Leistungen wie z.B. Zahnersatz durch Brücken, Prothesen oder Kronen sind zu 70 Prozent beihilfefähig. Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland in Deutschland, dass auch seinen Beamten in der Probezeit (Beamter auf Widerruf) Beihilfe für Zahnersatz gewährt.
Im Falle einer Geburt zahlt der Dienstherr pauschal 170 Euro pro Kind. Kuren und Rehabilitationsbehandlungen sind unter bestimmten Umständen ebenfalls erstattungsfähig.
Jeder Beihilfeberechtigte muss jährlich einmalig einen festgelegten Eigenanteil der Behandlungskosten für sich oder seine Angehörigen übernehmen. Diesen Eigenanteil nennt man Kostendämpfungspauschale. Die Kostendämpfungspauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten. In Nordrhein-Westfalen sind das maximal 750 Euro pro Kalenderjahr. Die Kostendämpfungspauschale fällt nicht bei Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit an. Waisen, Beamte auf Widerruf und Beihilfeberechtigte, die freiwillig gesetzlich versichert sind, oder solche, deren Besoldungsgruppe unter A7 liegt, sind davon ebenfalls nicht betroffen. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind sinkt die Kostendämpfungspauschale um 60 Euro.
Besoldungsgruppe | Betrag | Höchstbetrag Ruhestandsbeamte | Höchstbetrag Witwen und Witwer |
---|---|---|---|
A7 – A11 | 150 Euro | 105 Euro | 60 Euro |
A12 – A15, B1, C1, C2, H1 – H3, R1, W1 | 300 Euro | 210 Euro | 120 Euro |
A16, B2, B3, C3, H4, H5, R2, R3, W2, W3 | 450 Euro | 315 Euro | 180 Euro |
B4 – B7, C4, R4 – R7 | 600 Euro | 420 Euro | 240 Euro |
Höhere Besoldungsgruppen | 750 Euro | 525 Euro | 300 Euro |
Der Eigenanteil eines Beihilfeberechtigten ist durch die sogenannte Belastungsgrenze beschränkt. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der Bruttojahresbezüge. Der Eigenanteil setzt sich aus der Kostendämpfungspauschale, der Beteiligung bei Wahlleistungen und dem Selbstbehalt etwa bei zahntechnischen Leistungen zusammen. Übersteigt dieser die Belastungsgrenze, wird der überschüssige Betrag von der Beihilfestelle erstattet.
Der Antrag auf Beihilfe für Aufwendungen sollte fristgerecht innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum gestellt werden. Ist diese Frist verstrichen, können die Kosten nicht mehr erstattet werden. Für die Antragstellung ist es unbedingt notwendig, die amtlichen Formblätter zu nutzen, die das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen auf seiner Website zur Verfügung stellt. Fragen zur Beihilfe beantwortet das Landesamt unter der Telefonnummer 0211 6023 06 (Jetzt Kommunikation mit der Beihilfestelle vereinfachen).
Soll Beihilfe gewährt werden, müssen die Aufwendungen einen Betrag von 200 Euro übersteigen Davon abweichend ist die Gewährung von Beihilfe auch dann möglich, wenn die Aufwendungen von zehn Monaten zusammengerechnet nicht 200 Euro übersteigen. In diesem Fall sollten die Kosten mindestens 15 Euro betragen.
Bundeszentrale für politische Bildung, „Beihilfe“: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/18807/beihilfe (aufgerufen am 29.11.2016)
Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V., „Beihilfe in Nordrhein-Westfalen“: http://www.die-beihilfe.de/nordrhein_westfalen_beihilfe (aufgerufen am 29.11.2016)
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, „Beihilfe“: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/beihilfe (aufgerufen am 29.11.2016)
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, „Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW)“: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2720100122084631587 (aufgerufen am 29.11.2016)
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Beihilfe Nordrhein-Westfalen. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.