In der Bundesrepublik Deutschland sind Beamte nicht dazu verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem zu beteiligen. Darunter fällt auch die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Um trotzdem einen Krankenversicherungsschutz zu erhalten, gibt es für Beamte die sogenannte „Beihilfe“. Was die Beihilfe ist, wie man sie in Hessen beantragt und was es beim Beantragen der Beihilfe in Hessen zu beachten gibt, erfahren Sie bei VitaBook (Außerdem: Rechnungen und Belege per Mausklick bei der Beihilfestelle und der Privatversicherung einreichen).
Beihilfe ist die Bezeichnung für die finanzielle Unterstützung, die Beamte von ihren Dienstherren erhalten, um im Krankheitsfall abgesichert zu sein. Neben dem klassischen Krankengeld fallen unter die Beihilfe auch Leistungen wie Zusatzzahlungen bei Geburten, in Pflegefällen oder in Todesfällen. Die Beihilfe gibt es, da der Dienstherr dem Beamten gegenüber beamtenrechtliche und soziale Verpflichtungen zu erfüllen hat. Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Beihilfe. Allerdings hat jedes Bundesland eine eigene Beihilfeverordnung, die in vielen Fällen in einzelnen Punkten von der Beihilfeverordnung des Bundes abweicht.
In der Bundesbeihilfeverordnung ist festgelegt, dass jeder beihilfeberechtigt ist, der „im Zeitpunkt der Leistungserbringung Beamtin oder Beamter, Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder frühere Beamtin oder früherer Beamter ist“ (§ 2 Absatz 1 BBhV). In Hessen wird die Beihilfe durch die „Hessische Beihilfeverordnung (HBeihVO)“ geregelt. Die Regelungen der Hessischen Beihilfeverordnung sind in vielen Punkten mit der Bundebeihilfeverordnung identisch. In der HBeihVO wird explizit erwähnt, dass Richter (also Beamte in höherem Dienst) und Praktikanten ebenfalls beihilfeberechtigt sind. Mit Praktikanten werden in diesem Fall Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemeint, die vor dem Vorbereitungsdienst ein Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife durchführen. Auch Witwer, Witwen und Waisen der vorher genannten Personen sind in Hessen zum Empfang von Beihilfe berechtigt.
Der Ehepartner einer beihilfeberechtigten Person ist in Hessen nur zum Empfang von Beihilfe berechtigt, wenn sie im vorletzten Jahr vor Antragstellung weniger als 8.472 Euro verdient haben.
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sind nicht beihilfeberechtigt.
Eine Aufwendung ist nur beihilfefähig, wenn sie notwendig und der Höhe nach angemessen ist. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die jeweilige Festsetzungsstelle. Für Aufwendungen wird Beihilfe gezahlt, wenn
In Hessen sind bis zu bestimmten Beträgen auch Wahlleistungen im Falle einer Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Darunter zählen zum Beispiel die Wahl einer Chefarztbehandlung oder die Wahl eines Zweibettzimmers.
Manche Medikamente, wie beispielsweise Medikamente gegen Erkältungen oder Reisekrankheit sind in Hessen vollständig von der Beihilfe ausgeschlossen, solange der Empfänger der Leistungen das 18. Lebensjahr überschritten hat.
Die Bundesbeihilfeverordnung legt fest, dass ein Prozentsatz der in Anspruch genommenen Leistungen als Beihilfe ausgezahlt wird. Dieser Prozentsatz wird als Beihilfe-Bemessungssatz bezeichnet. Er bewegt sich in Hessen zwischen 50 und 90 Prozent. Die Berechnung des Beihilfe-Bemessungssatzes in Hessen ist sehr kompliziert. Ausgangspunkt ist der Standardsatz von 50 Prozent, der für die Empfänger von Dienstbezügen gilt. Dieser Satz verändert sich je nach der Situation des Beihilfeberechtigten. So steigt er beispielsweise um fünf Prozent für Ehegatten oder für berücksichtigungsfähige Kinder, maximal kann er so jedoch auf 70 Prozent steigen. In Pflegefällen kommen noch einmal andere Beihilfesätze zur Anwendung, die sich zwischen 50 Prozent und 80 Prozent bewegen.
Außerdem gibt es in Hessen einen sogenannten Eigenbehalt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, den Beihilfeberechtigten bei Bezug bestimmter Leistungen selbst erbringen müssen. Pro verordnetem Medikament fallen in Hessen 4,50 Euro an, um die sich die beihilfefähigen Aufwendungen mindern.
Möchte man in Hessen Beihilfe auf Wahlleistungen im Krankenhaus erhalten, so muss man seit dem 1. November 2015 einen monatlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 18,90 Euro leisten, der über das Gehalt eingezogen wird.
Beihilfe muss bei einer sogenannten Festsetzungsstelle beantragt werden. In Hessen ist dafür die Beihilfestelle des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Kassel zuständig. Allerdings kann ein Antrag nur eingereicht werden, wenn die Leistungen die Bagatellgrenze von 250 Euro überschreiten. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Inanspruchnahme der beihilfefähigen Leistung gestellt werden. Wird die Grenze von 250 Euro innerhalb von zehn Monaten nicht überschritten, kann Ausnahmsweise ein Antrag auf Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 25 Euro gestellt werden.
Die Beihilfeanträge in Hessen sollten, gemeinsam mit den entsprechenden Rechnungen, per Post an die Beihilfestelle gesendet werden. Die Adresse ist
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat Beihilfen/Hünfeld
36086 Hünfeld
Pakete oder Kuriersendungen werden an folgende Adresse versendet:
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat Beihilfen/Hünfeld
Niedertor 13
36088 Hünfeld
Außerdem kann die Beihilfestelle Hessen bei Rückfragen auch telefonisch unter der Nummer 0561 / 106 1550 von Montag bis Donnerstag, 8:00 Uhr bis 16.30 Uhr erreicht werden.
Persönliche Vorsprachen sind in besonderen Fällen ebenfalls möglich, in der Kurt-Schuhmacher-Str. 2 in Kassel.
Nach Einreichen des Beihilfeantrags erhält der Antragsteller meist innerhalb einiger Wochen einen Bescheid über die Bewilligung der beantragten Beihilfeleistungen. Dieser Bescheid wird als Beihilfebescheid bezeichnet. In Hessen besteht die Möglichkeit, den Beihilfebescheid online einzusehen, um so die Bearbeitungszeit zu verkürzen. Dazu müssen sich Beihilfeberechtige unter https://ebeihilfe.hessen.de/ anmelden. Danach können sie von jedem PC aus auf ihren Beihilfebescheid zugreifen.
Vom Online-Bescheid ausgeschlossen sind Versicherte der Freien Arzt- und Medizinkasse (FAMK), Mitarbeiter sogenannter Sonderkunden (Lotto, TÜV u.a.), Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und einige weitere.
Die Beihilfe ist ein Krankenversicherungsersatz für Beamte. Neben klassischem Krankengeld sind viele weitere Leistungen beihilfefähig und werden anteilsmäßig zurückerstattet. Als Beamter hat man ebenfalls die Möglichkeit, neben der Beihilfe noch eine private Krankenversicherung abzuschließen, um die Kosten im Krankheitsfall vollständig zu decken. In Hessen werden Beihilfeanträge von der Beihilfestelle des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Kassel bearbeitet. Den Beihilfebescheid erhält der Antragsteller per Post oder kann in online unter https://ebescheid.hessen.de einsehen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Beihilfe Hessen. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.