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Beihilfe vom Bund für Beamte und deren Angehörige im Krankheitsfall: Was gilt es dabei zu beachten?




Der Bund gewährt seinen Beamten und deren Angehörigen Beihilfe im Krankheits-, Pflege- und Todesfall. Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt, wer beihilfeberechtigt ist, für welche Aufwendungen die Beihilfe aufkommt, welchen Anteil der entstandenen Kosten die Beihilfe zahlt und wer außer dem Beamten selbst Anspruch auf diese spezielle finanzielle Unterstützung hat. Beim Antrag auf Beihilfe gilt es einiges zu beachten wie zum Beispiel die Einhaltung der Fristen und die Auswahl des passenden Formulars. Deshalb ist es umso wichtiger, sich gut über die bestehenden Regelungen zu informieren, um am Ende die Behandlungskosten nicht selbst tragen zu müssen.


Was ist die Bundesbeihilfeverordnung?


Als Beihilfe bezeichnet man die finanzielle Unterstützung, die der Staat seinen Beamten und Staatsdienern im Krankheits-, Pflege- oder Todesfall beziehungsweise zur Prävention von Erkrankungen zukommen lässt. Weil Beamte in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen und als Staatsdiener große Verantwortung tragen, erhalten sie diese spezielle Art der Zuwendung. Die „Bundesbeihilfeverordnung“ (BBhV) ist ein Gesetzestext, der seit 2009 die Beihilfe für Bundesbeamte regelt. Darin sind alle Informationen zu Beilhilfeberechtigten, Genehmigungsverfahren, beihilfefähigen Aufwendungen und dem Umfang der Beihilfe enthalten. Die BBhV wird seit 2013 durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung“ (BBhVVwV) ergänzt, die das Bundesministerium des Innern erlassen hat. Dort finden sich detaillierte Informationen, die die Umsetzung der Bundesbeihilfeverordnung erleichtern sollen.


Die BBhV gilt ausschließlich für Bundesbeamte. Jedes der 16 Bundesländer hat darüber hinaus seine eigene Beihilfeverordnung, die für die jeweiligen Landesbeamten gilt. Die Regelungen dieser länderspezifischen Verordnungen weichen teilweise erheblich von denen der BBhV ab.


Wer gilt als „Bundesbeamter“ – wer ist beihilfeberechtigt?


Bundesbeamte arbeiten nicht immer in Behörden. Jede bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, Stiftung und Anstalt hat das Recht, eigene Beamte zu ernennen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Deutsche Bank, das ZDF oder die Stiftung preußischer Kulturbesitz Berlin. Richter gelten zwar nicht als Bundesbeamte, sind aber ebenso wie bestimmte Hochschullehrer beihilfeberechtigt. Auch Ehegatten und Lebenspartner (deren Einkommen 17.000 Euro nicht überschreitet) sowie Kinder und Waisen (die Kindergeld beziehen) Bundesbeamter haben einen Anspruch auf die finanzielle Unterstützung des Dienstherrn.


Als Beamter verpflichtet man sich in der Regel auf Lebenszeit. Das bedeutet, dass der Bund auch dann noch Beihilfe zahlt, wenn der Betreffende bereits pensioniert wurde. Bevor der Dienstherr einen Beamten auf Lebenszeit ernennt, muss dieser eine Probezeit absolvieren, während der er als Beamter auf Widerruf gilt. Die Probezeit endet mit einer Laufbahnprüfung und, falls diese positiv ausfällt, mit der endgültigen Ernennung. Auch während der Probezeit haben Beamte ein Recht auf Beihilfe. Es gibt aber auch Beamte auf Zeit. Diesbezüglich gilt: Beamte auf Zeit erhalten Beihilfe, wenn sie mindestens ein Jahr lang als Bundesbeamte verpflichtet worden sind.


Einige Berufsgruppen sind dennoch von der Beihilferegelung ausgeschlossen. Beamte der Bundespolizei beispielsweise erhalten Heilsfürsorge, während Bundeswehrsoldaten im aktiven Dienst kostenlos vom Truppenarzt versorgt werden. Deren Angehörige wiederum sind beihilfeberechtigt.


Wofür kommt die Beihilfe auf?


Die Beihilfe kommt für ambulante Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und Heilpraktikern auf. Außerdem für stationäre Versorgung, Arznei- und Verbandsmittel, Kosten häuslicher Krankenpflege und in einigen Fällen sogar für Fahrt- und Unterkunftskosten, die bei Inanspruchnahme ambulanter Leistungen entstehen. Darüber hinaus kommt die Beihilfe für Vorsorgeuntersuchungen, Schwangerschaft, Geburt, Fertilisationstherapien, Sterilisationen, Empfängnisverhütung und Schwangerschaftsabbrüche auf. Beihilfefähig sind nur Aufwendungen, die das Kriterium der Angemessenheit erfüllen. In der Regel richtet sich die Beihilfestelle bei der Beurteilung dessen nach der Verordnung des Arztes und orientiert sich an der ärztlichen Gebührenordnung.


Für Rehabilitationen und Kuren, auch für Mutter-/Vater-Kind-Kuren, kommt die Beihilfe 21 Tage lang auf. Jede Kur- oder Rehabilitationsbehandlung muss von der Beihilfe zuvor genehmigt werden. Das gleiche gilt für Psychotherapie. Während die meisten Leistungen erst erbracht werden, bevor der Antrag auf Beihilfe gestellt wird, bedarf es bei Psychotherapie einer Genehmigung. Bei kostspieligen Zahnbehandlungen lohnt es sich, zuvor den Heil- und Kostenplan von der Beihilfestelle absegnen zu lassen, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.


Welchen Anteil der entstandenen Kosten zahlt die Beihilfe?

Die Beihilfe kommt nicht für den Gesamtbetrag aller entstandenen Kosten im Krankheitsfall auf, sondern übernimmt lediglich einen Anteil. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, richtet sich nach dem Einkommen und Status des Beihilfeberechtigten:


Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige Anteil
Beihilfeberechtigter 50 Prozent
Pensionäre (Empfänger von Versorgungsbezügen) 70 Prozent
Berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner 70 Prozent
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 80 Prozent

Von den entstandenen Kosten wird ein verpflichtender Eigenanteil abgezogen, den der Berechtigte selbst tragen muss. Vom nach dem Abzug des Eigenanteils übrigen Betrag wird ein prozentualer Anteil von der Beihilfe übernommen. Für den Restbetrag benötigt der Berechtigte eine sogenannte Restkostenversicherung, also eine private Krankenversicherung.


Wie berechnen sich Eigenanteil und Belastungsgrenze?

Als Eigenanteil bezeichnet man jenen Anteil der Kosten, die der Beihilfeberechtigte bzw. Berücksichtigungsfähige selbst tragen muss. Eigenanteile fallen für Arzneimittel, andere Hilfsmittel, Fahrtkosten, Haushaltshilfen, Sozitherapie, Krankenhausaufenthalte und Reha-Maßnahmen an. Kinder unter 18 Jahren und Schwangere sind allerdings vom Eigenanteil befreit. Grundsätzlich beträgt der Eigenanteil 10 Prozent des Betrages, allerdings niemals mehr als 10,00 und maximal 5,00 Euro. Ein Rechenbeispiel:


Ein Beamter der Deutschen Bundesbank kauft ein verschreibungspflichtiges Medikament für 49,99 Euro


Gesamtbetrag: 49,98 Euro

Eigenanteil: 5,00 Euro

Beihilfefähiger Betrag: 44,98 Euro

Anteil Beihilfe (50 %): 22,49 Euro


Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, sich vom Eigenanteil befreien zu lassen. Dies muss bei der zuständigen Beihilfestelle gesondert beantragt werden. Ein Antrag ist nur für das letzte und das laufende Kalenderjahr möglich.


Weil der Staat seine Beamten finanziell nicht über die Maße belasten möchte, unterliegt der Eigenanteil einer sogenannten Belastungsgrenze. Diese liegt bei 2 Prozent des Jahreseinkommens. Wer chronisch erkrankt ist, immer vorausgesetzt, dass die Beihilfestelle den Status als chronisch Erkrankter nach Antragstellung anerkennt, muss sogar nur 1 Prozent Eigenanteil übernehmen.


Wie wird Beihilfe beantragt?

Beihilfe kann immer nur beantragt werden, wenn die Kosten für die Aufwendungen 200,00 Euro übersteigen. Daher heißt es zunächst Rechnungen sammeln, bis der Mindestbetrag erreicht ist. Sollte dieser Grenzwert allerdings innerhalb von zehn Monaten nicht überschritten werden, können auch Belege über niedrigere Beträge eingereicht werden. Alle benötigten Antragsformulare sind auf der Website des Bundesverwaltungsamtes zu finden:
http://www.bva.bund.de/DE/..._node.html
Beim Erstantrag ist es nötig, der Beihilfestelle alle Stammdaten und wichtigen Informationen über den Antragsteller zukommen zu lassen; danach genügt es, den Kurzantrag auszufüllen, es sei denn, wichtige Angaben ändern sich. Die Anträge müssen innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge darf die Beihilfestelle ablehnen. Es gilt dabei das Posteingangsdatum Rechnungen und Belege auf Knopfdruck bei der Beihilfestelle und der Privatversicherung einreichen.


Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“: http://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/ (aufgerufen am 16.03.2017)


Bundesministerium des Innern, „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)“: http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/368012/publicationFile/26555/bbhv_verwaltungsvorschrift.pdf (aufgerufen am 16.03.2017)
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, „Was ist Beihilfe?“: http://www.badv.bund.de/DE/ZentraleDienste/Beihilfe/Serviceportal/WasIstBeihilfe/start.html (aufgerufen am 16.03.2017)
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, „Wer erhält Beihilfe?“: http://www.badv.bund.de/DE/ZentraleDienste/Beihilfe/Serviceportal/WerErhaeltBeihilfe/start.html (aufgerufen am 16.03.2017)





Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Beihilfe Bund. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.

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