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Was die Beihilfe ausmacht, wie man sie in Berlin beantragt und was es im Krankheitsfall zu beachten gibt




Beamte sind in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig. Das heißt unter anderem, dass sie keine Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen und damit keinen Schutz durch die gesetzliche Krankversicherung erhalten. Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Beamte, die die Krankenfürsorge sichert. Was die Beihilfe ausmacht, wie man in Berlin Beihilfe beantragt und was es zu beachten gibt


Was ist die Beihilfe?


Die Beihilfe dient dazu, Beamte, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, im Krankheitsfall finanziell zu unterstützen. Auch andere Leistungen, die klassischerweise durch eine Krankenversicherung abgedeckt werden, wie etwa finanzielle Unterstützung bei Geburten, im Pflege- oder Todesfall, werden durch die Beihilfe abgedeckt. Der Dienstherr zahlt die Beihilfe an den Beamten und geht damit seinen beamtenrechtlichen und sozialen Verpflichtungen nach. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geregelt, Einzelheiten variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland.


Welche Personen sind in Berlin beihilfeberechtigt?


Laut BBhV ist beihilfeberechtigt, „wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung Beamtin oder Beamter, Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder frühere Beamtin oder früherer Beamter ist“ (§ 2 Absatz 1 BBhV). Auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Beihilfeempfänger können beihilfeberechtigt sein, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Regelung ist in Berlin identisch mit der bundesweiten Regelung und wird im § 76 des Landesbeamtengesetzes (LBG) festgehalten. Auch Kinder beihilfeberechtigter Personen können unter bestimmten Umständen Beihilfe erhalten.


Im Jahr 2001 waren in Deutschland etwa 4,5 Millionen Beamte und 3 Millionen Angestellte im öffentlichen Dienst zum Empfangen von Beihilfe berechtigt und es wurden etwa 7,5 Milliarden Euro an Beihilfebeträgen ausgezahlt.


Welche Leistungen schließt die Beihilfe in Berlin ein?


Um beihilfefähig zu sein, müssen die Aufwendungen notwendig und der Höhe nach angemessen sein. In solchen Fällen wird Beihilfe gezahlt, wenn


  • es zu Krankheit oder einer Pflegesituation kommt
  • es zu einem Geburtsfall kommt (auch Empfängnisverhütung fällt unter beihilfefähige Leistungen); künstliche Befruchtung und in Ausnahmefällen Schwangerschaftsabbruch sind ebenfalls beihilfefähig
  • eine Heilkur (nur für aktive Bedienstete) oder Sanatoriumsbehandlung vorliegt
  • die Maßnahmen der Vorbeugung von Krankheiten oder der Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen dienen
  • die Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten dienen
  • es sich um Schutzimpfungen handelt

Auch Behandlungen bei einem Heilpraktiker sind bis zu bestimmten Obergrenzen beihilfefähig.


Zahnärztliche Leistungen sind in Berlin zum großen Teil von der Beihilfe ausgeschlossen. So wird für prothetische Eingriffe, für sogenannte Inlays und Zahnkronen und für viele implantologische Verfahren in Berlin keine Beihilfe erstattet.


In welcher Höhe wird Beihilfe in Berlin gezahlt?


Im Allgemeinen wird ein Prozentsatz der Aufwendungen als Beihilfe ausgezahlt. Dieser Prozentsatz wird als Beihilfe-Bemessungssatz bezeichnet. In Berlin liegt der Bemessungssatz je nach Situation zwischen 50 und 80 Prozent. Reguläre Beamtinnen und Beamte erhalten etwa 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen zurückerstattet, ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 70 Prozent.


Der restliche Teil der Krankheitskosten wird in den meisten Fällen von den Beihilfeberechtigten durch eine private Krankenversicherung oder Pflegeversicherung gedeckt. Hier gibt es auch spezielle Tarife für Beihilfeberechtigte (Beihilfeergänzungstarife).


Außerdem gibt es eine sogenannte Kostendämpfungspauschale, die sich nach der Besoldungsgruppe richtet. Dabei handelt es sich um einen Betrag, um den die jedes Kalenderjahr gewährte Beihilfe gekürzt wird. Für die Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 beträgt diese Dämpfungspauschale in Berlin 50 Euro, für die Besoldungsgruppen B 8 bis B 11 und R 8 770 Euro. Allerdings gibt es Einzelfälle, in denen Personen von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale ausgeschlossen werden.


In Berlin wird die Beihilfe nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen innerhalb von 10 Monaten einen Betrag von 200 Euro übersteigen. Sofern das nicht der Fall ist, kann trotzdem eine Beihilfe gewährt werden, wenn die Aufwendung 15 Euro übersteigt.


Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, wie beispielsweise eine Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmerzuschlag, sind von der Beihilfe ausgeschlossen. Das heißt, für solche Leistungen wird generell keine Beihilfe erstattet.


Wie stellt man in Berlin einen Beihilfe-Antrag?

Um Beihilfe zu erhalten, muss eine Gewährung bei der zuständigen Festsetzungsstelle beantragt werden. In Berlin ist hierfür die Beihilfestelle des Landesverwaltungsamtes Berlin zuständig. Der Antrag kann aktuell nur in schriftlicher Form gestellt werden, in Zukunft soll auch eine elektronische Übermittlung des Antrages möglich werden. Der Antrag wird mit Hilfe des jeweiligen Antragsformulars, beispielsweise dem „Antragsformular für allgemeine Beihilfe“ oder dem „Antragsformular für Rehabilitationsmaßnahmen“, gestellt. Die verschiedenen Antragsformulare sind auf der Internetseite der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamts Berlin zu finden. Die Anträge müssen persönlich unterschrieben werden, allerdings kann zur Antragsstellung auch ein Dritter, etwa die Ehegattin oder eine andere Person, bevollmächtigt werden.


Zusätzlich zu dem Antragsformular müssen Rechnungen oder Belege über die erbrachten Leistungen eingereicht werden. Dabei muss es sich nicht um Originale handeln, es können auch Zweitschriften oder Kopien eingereicht werden, sofern sie beglaubigt sind oder es erkennbar ist, dass sie vom Rechnungssteller stammen. Die eingereichten Belege werden von der Beihilfestelle einbehalten (So profitieren Privatpatienten).


Nach dem Einreichen des Beihilfe-Antrags, meist innerhalb einiger Wochen, erhält der Antragsteller einen Bescheid über die Bewilligung (oder die Ablehnung) der beantragten Beihilfeleistung. Dieser Bescheid wird auch als Beihilfebescheid bezeichnet. Wurde die Beihilfe gewährt, wird der ausstehende Betrag auf das Gehaltskonto des Antragsstellers überwiesen, sofern kein anderes Konto ausgemacht wurde.


Stellt man das erste Mal einen Antrag zur Beihilfe, muss die zuständige Beihilfestelle ebenfalls über Art und Umfang einer möglichen ergänzenden Krankenversicherung aufgeklärt werden. Das wird ebenfalls notwendig, wenn sich der Versicherungsstatus des Beihilfeberechtigten ändert.


Wie lange hat man Zeit, die Belege für die Beihilfe einzureichen?

In Berlin muss die Beihilfe innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Rechnungen oder dem Entstehen etwaiger Aufwendungen beantragt werden. Wird diese Frist überschritten, kann für eine Leistung keine Beihilfe mehr gewährt werden. Bei Rezepten ist hier das Kaufdatum entscheidend, bei Rechnungen wird auf das Datum der erstmaligen Ausstellung der jeweiligen Rechnung geachtet.


Die Beihilfe ist eine Art Krankenversicherungsersatz für Beamte. Viele gesundheitliche Leistungen sind beihilfefähig und werden anteilsmäßig zurückerstattet. Die Beihilfe kann in vielen Fällen ebenfalls für Ehegatten oder Kinder der beihilfefähigen Personen gelten. Als Beamter kann man neben der Beihilfe noch eine private Krankenversicherung abschließen, die die restlichen anfallenden Kosten deckt. In Berlin wird die Beihilfe bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamtes mit Hilfe vorgedruckter Formulare, die auf der Internetseite der Beihilfestelle zu finden sind, beantragt und nach Gewährung auf das Gehaltskonto überwiesen.





Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Beihilfe Berlin. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.

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