Sie sind hier: Gesundheitslexikon > Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze: Bis zu welchem Betrag ist das Einkommen von Versicherten zur Sozialversicherung relevant?




Der monatliche Krankenkassenbeitrag für Gesetzlich Versicherte berechnet sich nach einem festgelegten Beitragssatz abhängig vom Bruttolohn. Übersteigt der Lohn des Versicherten aber einen bestimmten Grenzwert, den man Beitragsbemessungsgrenze nennt, wird zur Berechnung des Beitrages lediglich das Einkommen bis zu diesem Grenzwert berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr der Lohnentwicklung in Deutschland entsprechend neu ermittelt.


Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?


Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Wert zur Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland. Es gibt jeweils eine Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und eine für die Kranken- und Pflegeversicherung. Sie legt die Höhe des maximalen Bruttolohns fest, der zur Berechnung der Beiträge berücksichtigt wird. Alles, was die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, wird in die Ermittlung der Beiträge nicht miteinbezogen. Während die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in Ost- und Westdeutschland unterschiedlich ausfällt, ist der Wert für die Kranken- und Pflegeversicherung in ganz Deutschland derselbe. Im Augenblick liegt der Beitragssatz für die Gesetzliche Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. 7,3 Prozent davon zahlt der Arbeitgeber. Jede Krankenkasse legt darüber hinaus individuell einen Zusatzbeitrag fest. Der höchste Zusatzbeitrag 2016 lag bei 1,7 Prozent (VIACTIV Krankenkasse). Die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich 2016 auf 4.237,50 Euro monatlich beziehungsweise 50.850,00 Euro jährlich. Das ergibt für dieses Jahr einen Maximalbeitrag von 309,34 Euro für Gesetzlich Versicherte zuzüglich des Zusatzbeitrages. 2017 wird die Bemessungsgrenze auf 4.3500,00 Euro monatlich bzw. 52.200 Euro jährlich ansteigen. Steuerliche Auswirkung hat das Ansteigen des Betrages nicht. Die Bemessungsgrenze gilt auch für Selbstständige, die allerdings ohne Anteil eines Arbeitgebers die vollen 14,6 Prozent (14,0 Prozent bei Selbstständigen ohne Krankengeld-Anspruch) selbst zahlen müssen.


Wie wird die Beitragsbemessungsgrenze ermittelt?


Laut § 159 des Sozialgesetzbuches (SGB) wird die Beitragsbemessungsgrenze für die Gesetzliche Krankenversicherung abhängig von der Lohnentwicklung innerhalb Deutschlands bestimmt. Das Statistische Bundesamt ermittelt, ob die Durchschnittsbruttolöhne im Verhältnis zum Vorjahr gestiegen oder gefallen sind. Zuletzt sank die Beitragsbemessungsgrenze 2011. Seither steigt sie kontinuierlich an.


Wie hat sich die Beitragsbemessungsgrenze in den letzten Jahren entwickelt?


Mithilfe der folgenden Tabelle lässt sich die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze für die Gesetzliche Krankenversicherung in den letzten 20 Jahren nachvollziehen.


Jahr Beitragsbemessungsgrenze (monatliches Bruttoeinkommen) Beitragsbemessungsgrenze (jährliches Bruttoeinkommen) Entwicklung im Verhältnis zum Vorjahr in Prozent
1997 6.150,00 DM 73.800 DM + 2,50
1998 6.300,00 DM 75.600 DM + 2,44
1999 6.375,00 DM 76.500 DM + 1,19
2000 6.450,00 DM 77.400 DM + 1,18
2001 6.525,00 DM 78.300 DM + 1,16
2002 3.375,00 Euro 40.500 Euro + 1,38
2003 3.450,00 Euro 41.400 Euro + 2,22
2004 3.487,50 Euro 41.850 Euro + 1,07
2005 3.525,00 Euro 42.300 Euro + 1,09
2006 3.562,50 Euro 42.750 Euro + 1,05
2007 3.562,50 Euro 42.750 Euro + 0,00
2008 3.600,00 Euro 43.200 Euro + 1,07
2009 3.675,00 Euro 44.100 Euro + 2,08
2010 3.750,00 Euro 45.000 Euro + 2,04
2011 3.712,50 Euro 44.550 Euro − 1,00
2012 3.825,00 Euro 45.900 Euro + 3,03
2013 3.937,50 Euro 47.250 Euro + 2,94
2014 4.050,00 Euro 48.600 Euro + 2,86
2015 4.125,00 Euro 49.500 Euro +1,85
2016 4.237,50 Euro 50.850 Euro +2,73
2017 4.350,00 Euro 52.200 Euro +2,65

Ist die Beitragsbemessungsgrenze auch für Privatversicherte von Bedeutung?


Für Privatversicherte ist die Beitragsbemessungsgrenze nicht relevant. Sie wird häufig mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt. Die Versicherungspflichtgrenze aber gibt an, ab welchem Bruttolohn es dem Arbeitgeber gestattet ist, sich unabhängig von der Gesetzlichen Krankenversicherung privat zu versichern. Beide Rechengrößen sind nicht identisch. Lediglich der Arbeitgeberanteil beim Versicherungsbeitrag richtet sich auch für Privatversicherte nach der Beitragsbemessungsgrenze. Er beträgt in jedem Fall 7,3 Prozent des maximalen Versicherungsbeitrages, der durch die Bemessungsgrenze bestimmt wird. Das bedeutet, dass Privatversicherte mit einem Tarif, dessen Kosten den gesetzlich festgelegten Maximalbeitrag übersteigen, einen deutlich höheren Anteil übernehmen als ihr Arbeitgeber.


Warum gibt es in Deutschland eine Beitragsbemessungsgrenze?

Das deutsche Sozialversicherungssystem tritt mit dem Anspruch auf, jedem Versicherten unabhängig von seinem Einkommen die gleichen Leistungen zu garantieren. Um Niedrigverdienern und Sozialhilfeempfängern eine vergleichbar gute medizinische Versorgung im Krankheitsfall zuteilwerden zu lassen wie Spitzenverdienern, ist es deshalb notwendig, dass im Verhältnis zu ihnen möglichst viele Personen mit hohem Einkommen in die Sozialversicherungen einzahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht die Attraktivität der Gesetzlichen Versicherungen für Spitzenverdiener gegenüber den privaten Versicherern. Auch bei einem hohen Einkommen steigen so ab einem gewissen Punkt die Beiträge nicht mehr proportional zum Bruttolohn.


Die Beitragsbemessungsgrenze stammt aus einer Zeit, in der die Gesetzlichen Krankenversicherungen hauptsächlich für das sogenannte Krankengeld aufkamen, also für Lohnersatzzahlungen im Krankheitsfall. Diese wurden einkommensabhängig gewährt. Die Beitragsbemessungsgrenze legte damit nicht nur die maximale Beitragshöhe fest, sondern auch die maximale Höhe des Krankengeldes, das ausgezahlt werden konnte.


Quellen

Bundeszentrale für politische Bildung, „Das deutsche Sozialversicherungssystem“, http://www.bpb.de/politik/grundfragen/24-deutschland/40478/sozialversicherungssystem (aufgerufen am 14.11.2016)


Die Bundesregierung, „Neue Bemessungsgrenzen für 2016“, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neue-bemessungsgrenzen-fuer-2016-453296 (aufgerufen am 14.11.2016)


„SGB VI“, http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/1.html, (aufgerufen am 14.11.2016)


Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017“: http://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2016/referentenentwurf-zur-sozialversicherungs-rechengroessenverordnung.html (aufgerufen am 14.11.2016)




Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Beitragsbemessungsgrenze. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.

Sie möchten diesen Beitrag zum Thema „Beitragsbemessungsgrenze“ bei Twitter oder Xing teilen? Beachten Sie bitte: Wenn Sie diese Buttons anklicken, willigen Sie ein, dass Ihre Daten an die jeweiligen sozialen Netzwerke übertragen und ggf. dort gespeichert werden. Näheres erfahren Sie unter „i“.