Auch nach der Abschaffung der Praxisgebühr wird in Deutschland die Facharztbehandlung in vielen Fällen durch Überweisungen geregelt. Ein Großteil der Überweisungen werden noch immer von Hausärzten ausgestellt. So wird die Kommunikation der behandelnden Ärzte untereinander erleichtert und der Patient kann optimal versorgt werden. Die meisten Fachärzte dürfen allerdings auch ohne Vorlage eines Überweisungsscheins Termine vergeben (Überweisung online ordern).
Seit die Praxisgebühr zum 1. Januar 2013 abgeschafft wurde, konsultieren viele Patienten Fachärzte, ohne sich zuvor einen Überweisungsschein bei ihrem Hausarzt ausstellen zu lassen. Überweisungen sind aber mit dem Wegfallen der Praxisgebühr nicht überflüssig geworden. Der Hausarzt als behandelnder Arzt, der mit der Krankengeschichte seines Patienten im besten Fall seit vielen Jahren vertraut ist, soll die Behandlung durch Fachärzte koordinieren. Zum Beispiel sorgt er dafür, dass es bei der Verschreibung verschiedener Medikamente nicht zu Wechselwirkungen kommt, trägt aber auch dafür die Verantwortung, dass keine überflüssigen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen durchgeführt werden. Mithilfe von Überweisungsscheinen kommuniziert der Hausarzt mit anderen behandelnden Ärzten, die wiederum verpflichtet sind, ihm Befunde und andere Informationen über den Patienten zukommen zu lassen. Das Ausstellungen von Überweisungen ist durch den so genannten Bundesmantelvertrag der Ärzte geregelt. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine optimale Patientenversorgung und die Vermeidung der Entstehung überflüssiger Kosten durch ärztliche Fehler oder schlecht koordinierte Therapiepläne. Der Überweisungsschein dient dem Patienten ähnlich wie seine Gesundheitskarte als Nachweis seiner Berechtigung, ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Üblicherweise ist in einer Überweisung lediglich die Facharztbezeichnung („Kardiologe“, „Radiologe“) vermerkt, nicht aber der Name eines konkreten Arztes, um dem Patienten die freie Arztwahl zu ermöglichen.
Es gibt verschiedene Anlässe, die einen Arzt dazu berechtigen, seinen Patienten an einen anderen Arzt zu überweisen.
Eine Auftragsüberweisung wird dann ausgestellt, wenn der überweisende Arzt von einem anderen Facharzt die Ausführung eines bestimmten Auftrages erwartet. Auf dem Überweisungsschein ist in diesem Fall zum Beispiel notiert „Ultraschall rechter Oberschenkel“ oder „Röntgen Thorax“. Es ist aber auch möglich, sich mit einer Verdachtsdiagnose an einen Facharzt zu wenden und ihn mithilfe des Überweisungsscheines zu bitten, diese zu sichern. Dieses Anliegen wird beispielsweise so formuliert: „Verdacht auf Lipom rechter Oberschenkel, empfehle CT oder MRT“. Der Facharzt kann zur Erbringung der Auftragsleistung von der Empfehlung des überweisenden Arztes abweichen, muss aber zuvor mit diesem Rücksprache halten.
Der behandelnde Arzt kann mithilfe eines Überweisungsscheins auch um eine Konsiliaruntersuchung bitten. Diese erfüllt grundsätzlich ausschließlich diagnostische Zwecke, zum Beispiel die Absicherung einer Verdachtsdiagnose. Welche diagnostischen Maßnahmen nötig sind, bestimmt in diesem Fall der Überweisungsempfänger. Die Befunde muss er dem behandelnden Arzt innerhalb von drei Tagen nach Befundstellung übermitteln.
Eine Überweisung zur Mitbehandlung wird ausgestellt, wenn der behandelnde Arzt ergänzende therapeutische oder diagnostische Maßnahmen für nötig hält, die er selbst nicht erbringen kann. Eine Weiterbehandlung wird dagegen empfohlen, wenn aufgrund der Lebenssituation des Patienten ein Arztwechsel nötig ist.
Schließlich kann mit einem Überweisungsschein auch eine Laborleistung in Auftrag gegeben werden. Zu diesem Zweck wird allerdings ein anderer Vordruck verwendet.
Facharzttermine können in Deutschland auch ohne Überweisung vergeben werden. Ausnahmen von dieser Regel sind Radiologen, Strahlentherapeuten, Nuklearmediziner und Laborärzte. Diese können nur nach Beauftragung durch einen anderen behandelnden Arzt in Anspruch genommen werden. Das gilt allerdings nicht für Mammographien zur Prävention von Brustkrebs, obwohl diese ebenfalls durch einen Radiologen durchgeführt werden müssen.
Doch auch, wenn der Gang zum Hausarzt für Patienten einen zusätzlichen Zeitaufwand bedeutet, lohnt sich es sich aus den oben genannten Gründen, eine Überweisung beim Facharzt vorzeigen zu können. Der Hausarzt kann darin zum Beispiel vermerken, dass die angeforderte therapeutische oder diagnostische Maßnahme dringend durchgeführt werden muss. Gerade bei schweren Erkrankungen oder in Risikosituationen wird dem Patienten so zusätzlich Rückhalt verschafft. Andererseits wurde im Rahmen einer Studie festgestellt, dass Patienten ohne Überweisungen im Schnitt schneller Facharzttermine bekommen. Gut informierte und kommunikationsfähige Patienten sind demnach gegenüber anderen klar im Vorteil, wenn es um ihre medizinische Versorgung geht.
Die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) bieten ihren Versicherten in Deutschland die sogenannte Hausarztzentrierte Versorgung an. Mit Unterzeichnung eines Vertrages verpflichtet sich der Versicherte in der Regel für ein Jahr, bei allen gesundheitlichen Problemen zunächst seinen Hausarzt aufzusuchen und Facharztleistungen ausschließlich nach Ausstellung eines Überweisungsscheins in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen gelten für Gynäkologen und Augen-, Zahn- und Kinderärzte. Auch bei medizinischen Notfällen gilt diese Regelung nicht. Im Austausch erhält der Versicherte Vergünstigungen von seiner Versicherung.
Ob Privatversicherte eine Überweisung zum Facharzt benötigen, hängt ganz von ihrer Versicherungspolice ab. In einem sogenannten Primärarzt-Tarif kann festgelegt werden, dass der Versicherte bei Konsultation eines Facharztes ohne Überweisung vom Hausarzt einen zusätzlichen Eigenanteil zahlen muss.
Eine Überweisung gilt immer bis zum Ende eines Quartals. Das erste Quartal des Jahres dauert vom 01. Januar bis zum 31. März, das zweite endet am 30. Juni und das dritte zum 30. September. Allerdings ist es in Deutschland üblich, Überweisungen quartalsübergreifend auch im Folgequartal anzuerkennen, unter der Bedingung, dass der Versicherte seine Gesundheitskarte vorlegen kann. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, wenn Überweisungen am Quartalsende ausgestellt werden oder kein Facharzttermin innerhalb des laufenden Quartals vergeben werden konnte.
Anno Fricke, „Ohne Überweisung geht’s oft schneller“: http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/special-arzt-patient/article/893172/facharzt-termin-ueberweisung-gehts-oft-schneller.html (aufgerufen am 13.12.2016)
Bundesministerium für Gesundheit, „Freie Arztwahl“: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/grundprinzipien/freie-arztwahl.html, 13.12.2016
Kassenärztliche Bundesvereinigung, „Bundesmantelvertrag Ärzte vom 01. Oktober 2016“: http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf (aufgerufen am 13.12.2016)
Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz, „Überweisung/Einweisung“: https://www.kv-rlp.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Mitglieder/Verguetung/Abrechnung/Ueberweisungen_Fragen_und_Antworten.pdf (aufgerufen am 13.12.2016)
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Überweisung Arzt. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.