Wer ein Rezept benötigt, geht zum Arzt. Für ein Folgerezept dagegen ist nicht unbedingt ein persönliches Gespräch mit dem Arzt erforderlich. Es genügt, die Praxis per Mail oder telefonisch zu kontaktieren. Daraufhin kann das Rezept abgeholt werden. Der Arzt ist damit allerdings nicht von seiner Sorgfaltspflicht entbunden. Vor Ausstellen eines Folgerezepts sollte immer wieder die Dosierung überprüft und kontrolliert werden, ob der entsprechende Wirkstoff oder die verschriebene Therapiemaßnahme vom Patienten weiterhin benötigt wird. Bestehen daran Zweifel, muss der Patient erneut vorsprechen. Für Patienten gibt es außerdem die Möglichkeit, Folgerezepte online zu ordern. Aber nicht alle Anbieter, die diesen Service offerieren, sind seriös (Rezepte sicher online ordern).
Möchte ein Arzt ein Arznei- oder Heilmittel verordnen, stellt er seinem Patienten ein Rezept aus. Dieser kann die dort notierten Therapiemaßnahmen, Hilfsmittel oder Medikamente gegen Vorlage des Dokuments erhalten. Auf dem Rezept sind Angaben zum Arzt, zum Patienten, das Datum, die Dauer der Gültigkeit, die Bezeichnung des Arznei- oder Heilmittels und bei einem Arzneirezept die Darreichungsform und die Menge des abzugebenden Medikaments verzeichnet. Ein Rezept ist nur dann gültig, wenn es von einem approbierten Arzt unterzeichnet wurde. Als Folgerezept bezeichnet man ein Rezept, das die Weiterbehandlung mit einem schon einmal verschriebenen Arznei- oder Heilmittel ermöglicht. Die Bezeichnung „Folgerezept“ ist nur dann zulässig, wenn der gleiche Arzt das Rezept ausstellt und es sich tatsächlich um das gleiche Arzneimittel in der gleichen Menge und Darreichungsform wie zuvor handelt. Ändert der Arzt beispielsweise die Dosierung, sollte der Patient anlässlich dessen erneut untersucht werden.
Vor allem Patienten mit chronischen Erkrankungen, die regelmäßig auf Medikamente angewiesen sind, benötigen häufig Folgerezepte. Es kann aber auch alltäglicheren Bedarf für Folgerezepte geben, etwa zur wiederholten Verschreibung der Pille oder für Physiotherapie beziehungsweise Krankengymnastik bei Rückenschmerzen.
Nein, für ein Folgerezept ist es nicht unbedingt notwendig, den Arzt persönlich zu konsultieren. Stattdessen sollte die Praxis telefonisch oder per E-Mail mit der Bitte um ein weiteres Rezept kontaktiert werden. So hat der Arzt die Möglichkeit, noch einmal in der Patientenakte zu überprüfen, ob die fortgesetzte Verschreibung des entsprechenden Therapiemittels weiterhin angemessen ist, bevor er das Folgerezept unterschreibt. Mithilfe der Akte kann er sich ein Bild vom Zustand des Patienten bei dessen letztem Besuch machen. Insbesondere bei Schlaf- und Beruhigungsmitteln ist es unbedingt notwendig, Folgerezepte nicht ohne vorherige Überprüfung auszustellen. Besteht der Verdacht auf Suchtgefahr, sollte der Arzt den Patienten erneut vorsprechen lassen und gründlich untersuchen. Deshalb ist es ungünstig, persönlich in der Praxis um ein Folgerezept zu bitten. So gerät der Arzt mit seiner Sorgfaltspflicht unter Zeitdruck und der Patient muss gegebenenfalls längere Wartezeiten in Kauf nehmen.
In Deutschland gibt es strenge gesetzliche Regelungen für das Ausstellen von Rezepten und für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Arztes. In die „(Muster-) Berufsordnung für in Deutschland tätige Ärztinnen und Ärzte“ ist bereits vor vielen Jahren das sogenannte Fernbehandlungsverbot aufgenommen worden (§ 7, Absatz 4). Demnach dürfen Ärzte Patienten nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien behandeln. Der persönliche Kontakt ist wesentlich für die medizinische Versorgung des Patienten, beispielsweise weil der Arzt für die körperliche Untersuchung all seine fünf Sinne benötigt, um den Zustand des Patienten richtig einzuschätzen, aber auch, damit der Patient anlässlich der gesundheitlichen Aufklärung Gelegenheit für Rückfragen hat. Apotheker wiederum dürfen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gemäß Arzneien nicht abgeben, wenn Zweifel an der Einhaltung der ärztlichen Berufsverordnung bestehen (§ 17, Absatz 5). Folgerezepte dürfen dennoch ohne die erneute körperliche Untersuchung des Patienten ausgestellt werden, wenn der Arzt in der Vergangenheit über die entsprechende Therapie im persönlichen Kontakt mit dem Patienten entschieden hat und wenn er sich vor Ausstellen des Folgerezeptes versichert, dass die Therapie der Verschreibung gemäß fortgeführt werden sollte.
Der Arzt kann sich beim Ausstellen eines Rezeptes entscheiden, ob er ein sogenanntes Fertigpräparat verschreibt, also ein Arzneimittel mit einem bestimmten Wirkstoff, das von einer bestimmten Firma hergestellt wird, oder ob er eine Wirkstoffverschreibung vornimmt. Bei einer Wirkstoffverschreibung gibt er lediglich Wirkstoff und Dosierung der Arznei an. Die meisten Krankenkassen schließen Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern, sodass nicht jedes Medikament (Fertigpräparat) von jeder Kasse erstattet wird. Bei einer Wirkstoffverschreibung gibt der Apotheker an den Patienten dasjenige Generikum (wirkstoffgleiche Präparat) aus, das von dessen Kasse übernommen wird. Ist dieses Präparat nicht verfügbar, muss er eines der drei günstigsten wirkstoffgleichen Präparate anbieten. Auch wenn der Arzt ein Fertigpräparat verordnet hat, muss der Apotheker sich an die Rabattverträge der Kassen halten. Diese Regelung kann nur mit einer ad-idem-Verschreibung umgangen werden. Der Arzt hat die Möglichkeit, auf dem Rezept das Kästchen „ad-idem“ vor dem Namen des Arzneimittels anzukreuzen. In diesem Fall ist der Apotheker verpflichtet, exakt das verordnete Präparat herauszugeben. Von der ad-idem-Regelung machen Ärzte nur dann Gebrauch, wenn dafür ein triftiger, medizinischer Grund besteht, beispielsweise dann, wenn ein unbekanntes Präparat die Adhärenz des Patienten gefährden würde. Der reibungslose Ablauf beim Ordern, Abholen und Einlösen von Folgerezepten hat entscheidenden Einfluss auf die Bereitschaft und Fähigkeit des Patienten, sich an die Therapieempfehlungen des Arztes zu halten. Gerade bei älteren Patienten kann ein unbekanntes Präparat das Vertrauen in die Wirkung des Arzneimittels erschüttern.
Ja, viele Plattformen bieten die Bestellung von Folgerezepten auch online an. Doch Vorsicht: Es gibt auch Anbieter, deren Verfahrensweisen mit der deutschen Gesetzgebung kollidieren. Dazu gehört unter anderem das britische Unternehmen DrEd. Dort werden Rezepte nach Ausfüllen eines Fragebogens oder - falls nötig - nach einer Online-Sprechstunde per Video-Chat ausgestellt. Der deutsche Gesetzgeber will solche Serviceangebote in Zukunft unterbinden. Die korrekte medizinische Versorgung von Patienten sei dadurch gefährdet.
„(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“: Bundesärztekammer http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MBO/MBO_02.07.2015.pdf (aufgerufen am 04.04.2017)
„Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Absatz 4 MBO-Ä (Fernbehandlung)“: Bundesärztekammer http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/2015-12-11_Hinweise_und_Erlaeuterungen_zur_Fernbehandlung.pdf (aufgerufen am 04.04.2017)
„Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)“: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/BJNR005470987.html (aufgerufen am 04.04.2017)
„Keine Arzneiabgabe ohne Arzt-Patienten-Kontakt“: Deutsche Apotheker Zeitung https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2015/11/30/keine-arznei-abgabe-ohne-arzt-patienten-kontakt (aufgerufen am 04.04.2017)
„Das Ausstellen von Folgeverordnungen“: Löffler, K. http://www.iww.de/ppa/archiv/praxisorganisation-das-ausstellen-von-folgeverordnungen-f29050 (aufgerufen am 04.04.2017)
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Folgerezept. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.