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Einsicht Patientenakte Musterbrief




Seit der Gesetzgeber 2013 das sogenannte Patientenrechtegesetz erlassen hat, hat jeder Patient in Deutschland das Recht auf Einsicht in seine Patientenakte. Dasselbe gilt für Erben oder Angehörige Verstorbener, die materielle oder immaterielle Interessen an den Inhalten der Akte nachweisen können. Ärzte wiederum sind verpflichtet, die Behandlung ihrer Patienten detailreich und ohne Auslassungen zu dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren. Wird Akteneinsicht beantragt, sollte der Arzt auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen hingewiesen werden. Kosten sollten bei der Aktensicht nicht entstehen. Lediglich angefallene Kopierkosten darf der Arzt seinem Patienten in Rechnung stellen. Wird die Herausgabe der Unterlagen dagegen verweigert, lohnt es sich mitunter, einen Anwalt einzuschalten.


Was ist das Patientenrechtegesetz?


Das „Patientenrechtegesetz“ heißt eigentlich „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“. Es trat im Februar 2013 in Kraft und enthält Vorschriften zur Verbesserung der Transparenz in der gesundheitlichen Versorgung und der Rechtssicherheit für Patienten. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass Behandlungsfehler künftig leichter geahndet werden können und soll Patienten befähigen, ihr Recht auf Aufklärung und Information gegenüber Ärzten geltend zu machen. Unter anderem betrifft das die ärztliche Dokumentationspflicht. Im § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nun zu lesen, dass jeder Arzt verpflichtet ist, eine Patientenakte, elektronisch oder in Papierform, zu führen und diese zehn Jahre lang aufzubewahren. Der Patient wiederum hat das Recht, diese Akte jederzeit einzusehen. Das betrifft nicht nur Laborergebnisse oder Röntgenbilder, sondern auch „Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden“, sofern diese sich auf die Person des Patienten beziehen. Der Gesetzgeber räumt Ärzten zwar die Möglichkeit ein, Patienten die Akteneinsicht zu verweigern, allerdings nur dann, wenn in der Akte sensible Informationen über Dritte zu lesen sind oder wenn bestimmte, darin enthaltene Informationen die Gesundheit des Patienten gefährden könnten. Das kann zum Beispiel bei einem psychisch erkrankten Patienten der Fall sein, der nach Meinung des behandelnden Arztes nicht in der Lage ist, seine Diagnose angemessen zu reflektieren, sodass Depressionen oder sogar Selbstmord die Folge sein könnten.


Haben Angehörige ebenfalls das Recht auf Einsicht in die Patientenakte?


Falls der Patient verstirbt, können Erben und die nächsten Angehörigen ebenfalls ihr Recht auf Einsicht in die Patientenakte geltend machen, sofern die Akte im Falle der Erben dazu beiträgt, materielle Interessen zu klären oder Angehörige immaterielle Interessen an den darin enthaltenen Informationen haben. Besonders dann, wenn berechtigte Zweifel an der korrekten medizinischen Versorgung und Behandlung des Patienten bestehen, kann die Patientenakte Klarheit verschaffen und gegebenenfalls als Beweis für einen Behandlungsfehler verwendet werden. Sollte der Patient seinen Erben oder Angehörigen aber, etwa im Rahmen einer Patientenverfügung, ausdrücklich das Recht auf Akteneinsicht verwehrt haben, darf gegen seine Willenserklärung nicht verstoßen werden. Diese Regelung dient dazu, die Persönlichkeitsrechte des Patienten auch über seinen Tod hinaus zu schützen.


Welche Informationen sind in einer Patientenakte enthalten?


Laut dem Patientenrechtegesetz sollte eine Patientenakte alle wichtigen Informationen über die derzeitige, frühere und künftige Behandlung des Patienten, die in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse enthalten. Dazu gehören „Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen“, nicht zu vergessen Arzt- und Entlassungsbriefe. Die Einsicht in die Patientenakte kann nicht nur dann sinnvoll sein, wenn Behandlungsfehler vermutet werden, sondern kann auch zur gesundheitlichen Aufklärung dienen. Selbstverständlich sind Patienten, die kein Medizinstudium absolviert haben, nicht immer in der Lage, alle in der Akte enthaltenen Informationen richtig zu verstehen und einzuordnen. Deshalb kann es sinnvoll sein, die Unterlagen gemeinsam mit dem behandelnden Arzt durchzugehen Dokumente wie Arztbriefe, Laborberichte, Röntgenbilder im eigenen Gesundheitskonto speichern.


Wie beantragt man Akteneinsicht beim Arzt oder beim Krankenhaus?


Zunächst genügt es, den behandelnden Arzt im persönlichen Gespräch um die Akte zu bitten. Ein formeller oder formloser Antrag ist eigentlich nicht nötig. Erst, wenn der Arzt Zweifel äußert, die Herausgabe der Akte unter Angabe fragwürdiger Gründe verzögert oder gar verweigert, sollte die Aufforderung noch einmal in Schriftform erfolgen. Zu diesem Zweck kann folgender Musterbrief verwendet werden:




Sehr geehrte Name der Ärztin, / Sehr geehrter Name des Arztes, / Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie, mir eine Kopie meiner Patientenakte auszuhändigen.
Ich berufe mich dabei auf § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß meinem Recht auf Einsicht in meine vollständige Akte inklusive aller Unterlagen zu Anamnese, Untersuchungen, Untersuchungsergebnissen, Befunden, Diagnosen, Therapien und ihren Wirkungen, Eingriffen und ihren Wirkungen, Einwilligungen, Aufklärungen und Arztbriefen bitte ich Sie, mir diese umgehend zur Verfügung zu stellen. Die bei der Anfertigung der Kopien entstandenen Kosten trage ich selbst. Bei meinem nächsten Besuch erwarte ich, die Unterlagen entgegennehmen zu können. Bei dieser Gelegenheit werde ich die entstandenen Kosten gegen Rechnung bezahlen. / Ich bitte Sie, die Kopie meiner Akte an die oben genannte Adresse zu versenden und eine Rechnung über die entstandenen Kosten beizulegen.
Sollten Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen, sehe ich mich leider gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Name des Patienten



Welche Kosten können dabei entstehen?


Für die Akteneinsicht selbst darf der Arzt dem Patienten nichts berechnen. Lediglich die Kopierkosten können in Rechnung gestellt werden. Für jede Kopie darf der Arzt maximal 0,50 Euro und für jede gebrannte CD 1,00 Euro verlangen. Kopien von Röntgenbildern anzufertigen, ist sehr kostspielig. Deshalb besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich diese gegen eine Quittung für einen bestimmten Zeitraum auszuleihen.


Der Arzt ist nicht verpflichtet, die Originaldokumente herauszugeben. Diese gelten als sein Eigentum.


Was tun, wenn der Arzt die Herausgabe der Akte verweigert?


Verweigert der Arzt die Herausgabe der Akte, lohnt sich mitunter zunächst ein persönliches Gespräch. Der Arzt hat auf diese Weise die Möglichkeit, seine Bedenken zum Ausdruck zu bringen; der Patient wiederum kann seine Gründe für den Wunsch nach Akteneinsicht darlegen. Patienten sind allerdings nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Kann so keine Klärung erzielt werden, kann der Patient bei der Krankenkasse, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der zuständigen Landesärztekammer um Unterstützung bitten. Im schlimmsten Fall muss ein Anwalt eingeschaltet werden, um die Patientenrechte geltend zu machen.


Quellen


Deutscher Bundestag, „Drucksache 17/10488. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“: http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Gesetzesbegruendung_zum_Regierungsentwurf.pdf (aufgerufen am 28.03.2017)


Die Bundesregierung, „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“: http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Patientenrechtegesetz_BGBl.pdf(aufgerufen am 28.03.2017)


Hausner, H., Hajak, G., Spießl, H., „Krankenunterlagen: Wer darf Einsicht nehmen?“: https://www.aerzteblatt.de/archiv/58474/Krankenunterlagen-Wer-darf-Einsicht-nehmen (aufgerufen am 28.03.2017)


Unabhängige Patientenberatung Deutschland, „Patientenakte“: https://www.patientenberatung.de/de/recht/patientenrechte-als-patient/krankenakte (aufgerufen am 28.03.2017)




Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Einsicht Patientenakte Musterbrief. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.

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