Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt dienen nicht nur dem Erhalt der Zahngesundheit, sondern helfen auch beim Sparen: Wer mindestens einmal im Jahr einen Prophylaxetermin wahrnimmt und sich die Vorsorgeuntersuchung in seinem Bonusheft bestätigen lässt, wird nach fünf beziehungsweise zehn Jahren mit einem höheren Zuschuss seiner Krankenkasse zu den Behandlungskosten bei Zahnersatz belohnt. Wer noch kein Bonusheft besitzt, sollte sich deshalb unbedingt beim nächsten Zahnarztbesuch danach erkundigen.
Im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes 1989 wurde der Festzuschuss der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) bei Zahnersatz auf 50 Prozent beschränkt. Gleichzeitig wurde das Bonusheft eingeführt. In diesem Heft wird jede Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt dokumentiert und mit einem Stempel bestätigt. Ein gut geführtes Bonusheft senkt den Eigenanteil des Patienten bei medizinisch notwendigem Zahnersatz: Hat er in den letzten fünf Jahren regelmäßig seine Prophylaxetermine wahrgenommen und sind diese im Heft dokumentiert, erhöht die Krankenkasse den Festzuschuss um 20 Prozent. Nach weiteren fünf Jahren steigt der Anteil der Kasse nochmals um 30 Prozent gegenüber dem ursprünglichen Festzuschuss. Während Erwachsene über 18 Jahren durch das Bonusheft dazu angehalten werden, einmal im Jahr den Zahnarzt aufzusuchen, müssen Kinder zwischen 12 und 17 Jahren zweimal im Jahr zur sogenannten Individualprophylaxe erscheinen.
Zahnersatz ist teuer. Er wird immer dann benötigt, wenn ein Zahn als Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls ganz oder teilweise durch eine Brücke, eine Krone oder eine Prothese ersetzt werden muss. Deshalb bringt das Bonusheft gerade für Geringverdiener erhebliche Vorteile. Der Gesetzgeber möchte durch diese Regelung außerdem das Verantwortungsgefühl der Versicherten für ihre Zahngesundheit stärken und diese zu regelmäßigen Zahnarztbesuchen anhalten.
Welchen Anteil der Kosten einer Zahnbehandlung die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt, richtet sich nach der Diagnose. Man nennt diesen Kostenanteil Festzuschuss. In einer Art Katalog sind alle möglichen Befunde mit den jeweiligen Festzuschüssen aufgelistet. Dort steht auch, auf welchen Betrag der Festzuschuss bei einem vollständig geführten Bonusheft über fünf beziehungsweise zehn Jahre ansteigt. Die Höhe des Festzuschusses richtet sich nach der sogenannten Regelversorgung, das heißt nach den geschätzten Kosten für die Behandlung, die die Krankenkassen für angemessen und medizinisch notwendig halten. Die Versicherung übernimmt jeweils 50 Prozent der Regelversorgung. Die andere Hälfte der Kosten muss der Versicherte allein aufbringen. Bei Vorlage eines über fünf Jahre regelmäßig geführten Bonusheftes steigt der Anteil der Krankenkasse um 20 Prozent, also auf 60 Prozent. Nach zehn Jahren ist mit einem Bonus von 30 Prozent der maximale Festzuschuss von 65 Prozent erreicht. Das folgende Rechenbeispiel ist der aktuellen Festzuschuss-Richtlinie entnommen, die am 01. April 2016 in Kraft getreten ist:
Befund: |
Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn |
Üblicherweise ist das Bonusheft beim Zahnarzt erhältlich. Nach der Vorsorgeuntersuchung wird es dem Patienten mitsamt dem ersten Stempel übergeben, sofern dieser nicht sein eigenes Heft mitbringt. Aber auch bei den gesetzlichen Krankenkassen kann das Bonusheft bestellt werden oder wird dem Versicherten in einer der Filialen ausgehändigt.
Der Verlust des Bonusheftes ist kein Weltuntergang. Der behandelnde Zahnarzt ist verpflichtet, die Vorsorgeuntersuchungen der letzten zehn Jahre in der Patientenakte zu dokumentieren und kann diese in einem neuen Bonusheft eintragen. Dabei entstehen dem Patienten in der Regel keine oder nur sehr geringe Kosten. Es lohnt sich aber, das Bonusheft bei den persönlichen Dokumenten aufzubewahren, sodass es beim nächsten Zahnarztbesuch noch auffindbar ist. Ist der Zahnarzt in Rente gegangen oder aus einem anderen Grund nicht mehr erreichbar, beginnt das Stempelsammeln im schlimmsten Fall von vorn.
Übrigens: Der Bonus auf den Festzuschuss wird von den Krankenkassen erst dann gewährt, wenn das Kalenderjahr, in dem die fünfte beziehungsweise zehnte Vorsorgeuntersuchung in Folge stattgefunden hat, bereits abgeschlossen ist. Wird im Jahr 2017 Zahnersatz fällig, muss eine regelmäßige Prophylaxe seit 2012 nachgewiesen werden.
Für Privatversicherte gibt es bislang keine Bonusheftregelung. Wenn allerdings eine private Zahnzusatzversicherung zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen wurde, erhöht das Bonusheft trotzdem den Festzuschuss der GKV.
Abgesehen von einem gut geführten Bonusheft gibt es noch andere Möglichkeiten, den Festzuschuss der Krankenkassen zu erhöhen. Die sogenannte Härtefallregelung sieht vor, dass Patienten mit geringem Einkommen oder solche, die von Sozialhilfe abhängig sind, 100 Prozent der Regelversorgung erstattet wird. Übersteigen die entstehenden Behandlungskosten die Regelversorgung, muss der Patient in jedem Fall die zusätzlichen Kosten übernehmen. Bei einer zahnbegrenzten Lücke zum Beispiel zahlen die Kassen nur für eine Brückenbehandlung, nicht aber für das sehr viel aufwändigere und teurere Einsetzen eines Stiftzahnes. Wer sich für solche Fälle absichern möchte, tut gut darin, eine private Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Diese kann, je nach Police, die zusätzlich anfallenden Kosten übernehmen, auch dann, wenn die Behandlung die Regelversorgung weit übersteigt. Die besten Möglichkeiten, Geld für Zahnbehandlungen zu sparen, sind aber noch immer eine gewissenhafte Mundhygiene und regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.
Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Bonusheft“, http://www.kzbv.de/bonusheft.39.de.html (aufgerufen am 25.11.2016)
Kassenärztliche Bundesvereinigung, „Festzuschüsse zum Zahnersatz“: http://www.kzbv.de/festzuschusse-zum-zahnersatz.37.de.html (aufgerufen am 25.11.2016)
Unabhängige Patientenberatung Deutschland, „Bonusregelung beim Zahnarzt“: http://www.agz-rnk.de/agz/download/1/Zahnthema_Bonusregelung.pdf (aufgerufen am 25.11.2016)
Unterausschuss Zahnärztliche Behandlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses „Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderungen der Festzuschuss-Richtlinie“: http://www.kzbv.de/2016-02-12-fz-rl-festzuschuss-betraege-april-2016.download.40729f23b1c9e5aaab617dddf9e08f34.pdf (aufgerufen am 25.11.2016)
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beinhaltet lediglich allgemeine Hinweise und Beschreibungen zum Thema Bonusheft Zahnarzt. Er eignet sich nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung und kann einen Arztbesuch auf keinen Fall ersetzen.