Wenn Sie einen Arztbericht oder Behandlungsunterlagen anfordern, wittern manche Ärzte sofort Verrat, fühlen ihre fachliche Kompetenz infrage gestellt oder sehen sich einem Behandlungsfehlervorwurf ausgesetzt, weshalb um die Herausgabe von Unterlagen häufig hart gerungen werden muss. Einen Arztbericht anfordern ist Ihr gutes Recht, das aber nicht immer leicht durchzusetzen ist. (BGH Z 85, 327ff, Urteil vom 23.11.1982 (z.B. in MedR 83,62 ff, NJW 83,328ff)
Gründe gibt es viele: Sie möchten Ihre Krankengeschichte lückenlos dokumentieren, benötigen die Unterlagen zur Vorlage beim Versorgungsamt oder einem Gutachter, ziehen um und müssen sich von Ihren bisherigen Ärzten trennen, oder aber Sie vermuten einen Behandlungsfehler und wünschen eine Überprüfung der ärztlichen Behandlung auf etwaige „Unregelmäßigkeiten“.
Dieses Einsichtsrecht hat seine Grundlage in dem grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das nur zurücktreten muss, wenn ihm andere gewichtige Belange entgegenstehen. (Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich aus Art 2 Abs. 1 iV.m. Art 1 Abs. 1 GG und Beschluss des BVerfG vom 09.01.2006 – 2 BvR 443/02)
Sie haben den Anspruch darauf, Kopien Ihrer Unterlagen zu bekommen. Die Kosten dafür müssen Sie aber selber tragen.
(OLG Hamburg, Az.: 1 W 39/84). Sie können sich die Kopie auch online in Ihr vitabook-Gesundheitskonto geben lassen, so dass keine
Kosten für Vervielfältigung und Versand anfallen. Das Einsichtsrecht steht Ihnen für sämtliche über Sie angelegten Krankenunterlagen
zu, unabhängig davon, ob Sie bei einem Arzt, einem Zahnarzt, in einem Krankenhaus oder einer Kurklinik behandelt wurden.
Keinen Anspruch haben Sie auf persönliche Aufzeichnungen und subjektive Wertungen des Arztes in Ihren Behandlungsunterlagen. Sie können
auf den Kopien geschwärzt oder beim Kopiervorgang abgedeckt werden. Auch psychiatrisch oder psychologisch tätige Ärzte haben das Recht,
Unterlagen für sich zu behalten, wenn Sie durch Kenntnisnahme seiner Aufzeichnungen z. B. in Suizidgefahr geraten würden oder der
Behandlungserfolg dadurch gefährdet wird.
Röntgenbilder muss Ihnen der Arzt (gegen Quittung) im Original herausgeben, wenn Sie ein erhebliches Interesse an der Herausgabe
haben (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung). Erhebliches Interesse ist gegeben, wenn Sie z.B. einen Arztwechsel planen und der neue Arzt
Sie ohne die Röntgenaufnahme erneut durchleuchten würde. Auch wenn der Arzt selber die Röntgenbilder dem weiter- oder mitbehandelnden
Kollegen zusenden will, haben Sie das Recht auf Herausgabe! Da Kopien von Röntgenbildern sehr aufwändig und teuer sind, empfiehlt es
sich, um eine leihweise Überlassung gegen Quittung zu bitten (LG Aachen, Urteil vom 16.10.1985, Az: 7 S 90/85). Mit dem
vitabook-Gesundheitskonto kann Ihr Arzt Ihnen jederzeit Röntgenbilder kostenfrei als Online-Kopie überreichen.
Sie müssen für die Anforderung der Unterlagen bzw. Kopien keine Begründung angeben. Sollte die Anforderung wegen eines Umzugs oder
zur Vorlage bei einem Gutachter etc. nötig sein, dann empfiehlt sich natürlich ein persönliches Gespräch mit Ihrem Arzt, die
Aushändigung der Unterlagen dürfte dann eigentlich kein Problem sein. Sollten die Gründe gewichtiger sein, z.B. bei einem fraglichen
Behandlungsfehler, empfiehlt sich die schriftliche Anforderung per Einschreiben und mit Fristsetzung.
Lassen Sie sich nicht abwimmeln mit den Bemerkungen, das Raussuchen und Kopieren der Unterlagen sei zu viel Arbeit, sei unüblich oder
man arbeite mit elektronischen Patientenakten (EDV), da könne man nichts kopieren. Natürlich kann man eine elektronische Patientenkartei
ausdrucken!
Hat die persönliche Fürsprache bei Ihrem Arzt keinen Erfolg, sollten Sie Ihre Kopien schriftlich anfordern (per Einschreiben).
Erwähnen Sie, auf welchen Behandlungszeitraum Sie sich beziehen und setzen Sie eine 14-tägige Frist für die Erledigung. Der Hinweis
„Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 23.11.82, VI ZR 222/79) habe ich auf die Überlassung der Unterlagen einen
Anspruch.“ könnte die Sache beschleunigen und weitere Diskussionen im Keim ersticken. Bestehen Sie auch auf einer Bestätigung, dass
die Unterlagen vollständig kopiert worden sind.
Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.bagp.de/dokumente/bagp/bagp_praep_2016fuerwebseite.pdf
http://www.ratgeber-arzthaftung.de/Akteneinsichtsrecht_Gutachten.htm
https://www.rechtsanwalt.com/fachbeitrag/wem-gehrt-die-patientenakte/